bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. 
 
  Dazu mag man in den meisten Fällen bereit sein und auch der Kontakt zur
 
  Heimatbotschaft bereitet meistens wenig Probleme. 
 
  Von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft kann nach § 12 StAG
 
  aber abgesehen werden, wenn dieses aus den dort genannten Gründen
 
  unzumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Heimatstaat zu hohe
 
  Hürden setzt oder wenn dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile
 
  entstehen. 
 
  Bei Flüchtlingen wird von der Aufgabe des alten Passes immer abgesehen
 
  und bei Personen ab dem 65 Lebensjahr kann auch davon abgesehen
 
  werden. 
 
  In diesen Fällen erhält der Bewerber den deutschen Pass und kann seine
 
  bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten.